
Sperre des Arbeitslosengeldes in Göttingen
Wenn die Sperre des Arbeitslosengeldes in Göttingen droht, ist Handeln gefragt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geben hat. Bei einer eigenen Kündigung, einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber, z. B. in Göttingen, oder bei einem Aufhebungsvertrag verhängt die Bundesagentur für Arbeit also regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen. Gleiches gilt auch bei einem Abwicklungsvertrag, also einer vertraglichen Vereinbarung nach Ausspruch einer Kündigung. Kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen und bietet er in dem Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer keine Klage erhebt und beträgt die Abfindung weniger oder mehr als 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr, liegt nach den Durchführungsanordnungen der BA ebenfalls eine vorausgegangene Absprache vor. Beträgt die Abfindung hingegen genau einem halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr, so nutzt der Arbeitgeber eine Regelung nach § 1 a KSchG. Hier verhängt die Bundesagentur für Arbeit, bei einem Arbeitgeber in Göttingen ist dies die Agentur für Arbeit Göttingen, grundsätzlich keine Sperrzeit. Eine Ausnahme könnte allenfalls bei einer eindeutig rechtswidrigen Kündigung bestehen. Auch bei dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages kann eine Sperrzeit drohen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in seiner Entscheidung vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R hierzu geäußert.