Notariat

Notare in Göttingen

Für Ihre Regelungsbedürfnisse auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, wie es der Gesetzgeber in § 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) beschreibt, stehen Ihnen für den gesamten Bezirk des Amtsgerichts Göttingen unsere beiden Notare Ulrich Amthauer und Dr. Hermann Wichmann zur Verfügung, insbesondere in folgenden Bereichen:

 

Grundstücksrecht

Beurkundung von Kaufverträgen über bebaute und unbebaute Grundstücke, Teilflächen, Hausgrundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und Wohnungserbbaurechte; Beurkundung von Übergabeverträgen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Bestellung von Grundpfandrechten, insbesondere Grundschulden und Hypotheken; Bestellung dinglicher Nutzungsrechte, beispielsweise Wohnungsrecht und Nießbrauch

 

Familienrecht

Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen; Beurkundung von Adoptionsanträgen bei Minderjährigen- und Volljährigenadoption

 

Altersvorsorge

Beurkundung von General- und Vorsorgevollmachten; Beurkundung von Patientenverfügungen

 

Erbrecht

Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen; Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Anträgen auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; Beglaubigung von Erbausschlagungen, insbesondere bei überschuldeten Nachlässen; Beurkundung von Nachlassverzeichnissen; Beurkundung von Erbauseinandersetzungsvereinbarungen

 

Gesellschaftsrecht

Beurkundung von Gründungsgeschäften bei der Errichtung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt); Beurkundung von Satzungsänderungen und Geschäftsanteilsübertragungen; Beglaubigung von Anmeldungen zum Handelsregister bei Kapital- und Personengesellschaften

 

Vereinsrecht

Beglaubigung von Anmeldungen zum Vereinsregister, insbesondere bei Vereinsgründung, Änderungen im Vorstand und bei Satzungsänderungen

 

Hausbesuche im Amtsbereich machen unsere Notare gern …

Klienten, die aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen nicht mehr in der Lage sind, unsere Notare in unserem Büro in der Theaterstraße aufzusuchen, werden von unseren Notaren Ulrich Amthauer und Dr. Hermann Wichmann selbstverständlich auch zu Hause aufgesucht, natürlich auch im Krankenhaus, einer Seniorenresidenz oder im Alten- und Pflegeheim. Dies machen unsere Notare für Sie wirklich sehr gern und auch mit großer Regelmäßigkeit. Der Amtsbereich der Notare ist nach § 10a BNotO allerdings auf den Bezirk des Amtsgerichts beschränkt, in dem sie ihren Amtssitz haben. Der Notar darf seine Urkundstätigkeit grundsätzlich nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben.

Aufgrund ihres Amtssitzes in Göttingen dürfen unsere Notare deshalb jede Ortschaft anfahren, die zum Bezirk des Amtsgerichts Göttingen gehört. Dazu zählen die Gebiete der Gemeinden Adelebsen, Bovenden, Friedland, Gleichen, Göttingen und Rosdorf. Unseren Notaren ist es jedoch nicht gestattet, in benachbarte Amtsgerichtsbezirke zu fahren, beispielsweise bis nach Duderstadt, Einbeck, Hann. Münden, Herzberg am Harz, Northeim oder Osterode am Harz. Inhaltlich sind Grundstücke, auf die sich eine Urkundstätigkeit beziehen soll, davon aber selbstverständlich nicht betroffen. Inhaltlich darf sich die Urkundstätigkeit auf jedes nur erdenkliche Grundstück beziehen, wo auch immer es liegen mag, ob innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts Göttingen oder außerhalb desselben.

 

Beurkunden lassen oder nicht, das ist hier die Frage …

„Dafür brauche ich doch gar keinen Notar, das geht auch handschriftlich oder mit Formularen aus dem Internet, das Geld spare ich mir besser!“ Nicht selten ist bei Testamenten, General- und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen diese Meinung anzutreffen. Aber was ist wirklich sinnvoll? Vielleicht gestatten Sie uns dazu einige ganz kurze Hinweise:

Testamente können gemäß §§ 2231, 2232, 2247 BGB entweder eigenhändig oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Die eigenhändige Errichtung birgt jedoch Gefahren: Oftmals kann der Erblasser die rechtlichen Folgen seiner Formulierungen gar nicht zuverlässig einschätzen. Was gut gemeint war, wird zum Katastrophenfall. Derartige Formulierungsunfälle beschäftigen die Gerichte täglich, beispielsweise dann, wenn Begriffe aus der Rechtssprache verwendet werden, deren Bedeutung nicht erkannt wird. Wer die Notargebühren sparen will, denkt meistens auch nicht daran, dass im Erbfall für den Nachweis der Erbfolge auf der Grundlage eines handschriftlichen Testaments ein kostenpflichtiges Erbscheinsverfahren notwendig wird. Errichten Eheleute ein gemeinschaftliches Ehegattentestament in handschriftlicher Form, werden sogar zwei Erbscheinsverfahren die regelmäßige Folge sein, einmal nach dem Tod des Ehemannes, einmal nach dem Tod der Ehefrau. Wäre das Ehegattentestament dagegen in notarieller Form errichtet worden, hätten die Erben keinen Erbscheinsantrag mehr stellen müssen. In Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ist ein notarielles Testament für den Nachweis der Erbfolge nämlich völlig ausreichend. Gerade Eheleute, die zusammen ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, sind deshalb gut beraten, über ein Testament in notarieller Form nachzudenken. In den meisten Fällen sind die Gebühren, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für die Beurkundung anfallen, nämlich geringer als die spätere Belastung des Nachlasses mit den Kosten für zwei Erbscheinsverfahren, von der Gestaltungssicherheit und einer zielführenden Regelungsoptimierung inhaltlich einmal ganz abgesehen.

Auch im Zusammenhang mit General- und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen werden unsere Notare sehr häufig gefragt, ob überhaupt ein Beurkundungserfordernis besteht. In der Tat schreibt das materielle Recht eigentlich gar keine besondere Form für diese Urkunden vor. Wenn eine Vollmacht gegenüber einem Grundbuchamt verwendet werden soll, sieht dies aber schon wieder anders aus: In einem solchen Fall verlangt das Grundbuchverfahrensrecht für die Vollmacht die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Form gemäß § 29 GBO. Wer Immobilien besitzt, wäre deshalb schlecht beraten, wenn er auf eine General- und Vorsorgevollmacht in notarieller Form verzichten wollte.  Eine beglaubigte Vollmacht würde dann im Grundsatz zwar genügen, sie würde sich aber nicht ersetzen lassen, wenn das Exemplar verloren geht. Die beurkundete Form hat hier einen ganz entscheidenden Vorteil: Von beurkundeten Vollmachten kann der Notar im Bedarfsfall jederzeit eine neue Ausfertigung erteilen, falls sie benötigt werden sollte. 

Aus dem gleichen Grund kann sich die Beurkundung auch bei Patientenverfügungen empfehlen. Dort hat die beurkundete Form auch noch einen weiteren Vorteil: Ist eine Patientenverfügung nicht beurkundet, sondern nur privatschriftlich errichtet worden, beispielsweise mit Hilfe eines Formulars, kann sich der Arzt oftmals nicht sicher sein, ob sich der Patient, den er ja auch nicht mehr befragen kann, mit der Textvorlage überhaupt in ausreichender Weise beschäftigt hatte. Im schlimmsten Fall muss der Arzt befürchten, dass die Patientenverfügung einfach nur unterschrieben worden war, ohne dass der Text überhaupt gelesen worden ist. Häufig wird der Arzt dann große Zweifel haben, ob er sich auf die Patientenverfügung auch verlassen kann. Anders verhält es sich bei der beurkundeten Form: Hier weiß der Arzt, dass die Patientenverfügung von dem Notar in der Beurkundung mit jedem Wort verlesen worden sein muss und deshalb nichts enthalten kann, was der Patient nicht wirklich auch gewollt hätte. 

Die zumeist sehr übersichtlichen Gebühren, die bei der Beurkundung von General- und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anfallen, sollten deshalb nicht gescheut werden. Bei der Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht richten sich die Notargebühren zwar nach dem Vermögenswert, dieser darf der Kostenberechnung aber nicht in voller Höhe zugrunde gelegt werden, sondern gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG nur höchstens bis zur Hälfte. Für den Regelfall empfiehlt sich ein Ansatz von 35 % des Vermögenswertes. Wer beispielsweise ein Vermögen in Höhe von 300.000,- Euro hat, wäre bei der Kostenberechnung für die Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht mit einem Gegenstandswert in Höhe von 105.000,- Euro zu behandeln. Darauf würde sich nach Nr. 21200 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) i.V.m. der Geschäftswert-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG) im Beispielsfall eine Nettogebühr in Höhe von 273,- Euro zzgl. Auslagen und MwSt errechnen.

Sie sehen also: Bei Testamenten, bei General- und Vorsorgevollmachten und auch bei Patientenverfügungen ist schnell an der falschen Stelle gespart. Entscheiden müssen Sie aber natürlich selbst. Auch wenn Sie vielleicht erst einmal nur beraten werden möchten: Unsere Notare Ulrich Amthauer und Dr. Hermann Wichmann sind sehr gern für Sie da!

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