
Auskunftsanspruch
Um den Unterhalt für Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt berechnen zu können, besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch.
Wieviel Unterhalt ein Elternteil seinem Kind, ein Ehegatte dem anderen Ehegatten, der Vater eines nichtehelichen Kindes der Mutter zahlen muß, hängt von seinen Einkünften ab. Selbst seit Jahren miteinander verheiratete Ehegatten haben oftmals nur vage Kenntnis über die genauen Einkünfte des Partners. Hier hilft der Auskunftsanspruch. Der Unterhaltsverpflichtete muß dem Unterhaltsberechtigten auf dessen Aufforderung hin umfassend Auskunft über die von ihm erzielten Einkünfte aller Art erteilen und diese Auskünfte auch belegen. Bei Arbeitnehmern wird regelmäßig die Vorlage der letzten 12 Monatsabrechnungen verlangt, bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, Steuerbescheide, Steuererklärungen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten drei Kalenderjahre. Das Gesetz sieht einen Auskunftsanspruch nicht nur im Unterhaltsrecht sondern auch beim Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich vor. Nach Einreichung des Scheidungsantrages, z. B. beim Amtsgericht Familiengericht Göttingen, hat jeder Ehegatte das Recht, vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Endvermögen zu erhalten, ebenso einen Anspruch darauf, im Rahmen des Versorgungsausgleichs Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu bekommen. Die gesetzliche Neuregelung zum 01.09.09 sieht sogar eine Verpflichtung vor , dem anderen Ehegatten Auskunft zum Vermögen bei Trennung zu erteilen.