Arbeitszeugnis Göttingen

Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Ein solches muss wahr, aber auch wohlwollend sein. Hier hat sich eine Zeugnissprache entwickelt. Die Worte sind wohlklingend, verbergen aber durchaus negative Beurteilungen. Formuliert z. B. ein Arbeitgeber in Göttingen: „Er erfüllte die Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit“, so ist dies nur eine befriedigende Benotung. „Sein Verhalten zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich“ ist ebenfalls nur befriedigend, da der Vorgesetzte an zweiter Stelle genannt wird. Selbstverständlichkeiten „Er war immer pünktlich“ haben in einem Zeugnis nichts verloren. Fehlen am Schluss der „Dank für die geleistete Arbeit“, ein „Bedauern des Ausscheidens“ oder die „guten Wünsche für die Zukunft“ ist dies ebenfalls negativ zu bewerten. Liegt das Ausstellungsdatum deutlich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spricht dies dafür, dass um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder um das Zeugnis ein Rechtsstreit, z. B. vor dem Arbeitsgericht Göttingen, geführt worden ist. Vielfach lässt sich ist eine „Übersetzung“ oder „Dekodierung“ durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht notwendig, um den wahren Inhalt zu erkennen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.